Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Der Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist lt. § 50 AMG nur dann zulässig, wenn der Unternehmer selbst oder eine beauftragte Person eine erforderliche Sachkenntnis über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln nachweisen kann.
Lehrgangsinhalte:
- Gesetzliche Bestimmungen – Begriffsbestimmungen
- Freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel
- Begriffsbestimmungen und Darreichungsform, Beschaffenheit, Zubereitungsformen und Inhaltsstoffe
- Lagerung und Abgabe
- Gefahren, Wirkungen und Nebenwirkungen
- Werbung
- Pflanzendrogen sowie Inhaltsstoffe und Hauptanwendungsgebiete