MeldestelleHinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Einrichtung einer internen Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Zum 01.05.2024 wurde das neue Kommunale Hinweisgebermeldestellengesetz (KommHinMeldG M-V) beschlossen, in Umsetzung des am 02.07.2023 in Kraft getretenen gültigen Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz-HinSchG).
Gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG besteht die Verpflichtung für Beschäftigungsgeber, Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Personen, eine interne Meldestelle einzurichten.
Die Funktion einer internen Meldestelle im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes besteht darin, einen sicheren Raum für potenzielle Hinweisgeber zu bieten. Hier können Unregelmäßigkeiten oder Verstöße vertraulich gemeldet werden – sei es gegen gesetzliche Bestimmungen, ethische Standards oder interne Vorgaben.
Bei Unzufriedenheit, Disputen mit Kollegen oder Vorgesetzten oder dem Wunsch, eine Beschwerde einzureichen, ist die Ombudsstelle keine geeignete Anlaufstelle.
Für akute Notfälle ist sie auch nicht gedacht. Bei dringendem Hilfebedarf sollten die bekannten Nummern (112, 110) gewählt werden.
Das Denunzieren von Personen ist hier ebenfalls nicht angebracht. Hinweisgebern mit bösgläubigen Absichten kann der Schutz ihrer Identität nicht gewährleistet werden.
Anonyme Meldungen sind nicht möglich.
Mitarbeitende der Handwerkskammer Schweirn und andere Hinweisgeber finden alle relevanten Informationen zu der von der Handwerkskammer Schwerin eingerichteten internen Meldestelle der GLENDE.CONSULTING GmbH & Co. KG (Ombudsstelle) über folgenden Link: https://www.amstell.de/hwk-schwerin.html