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Mitgliedsbeitrag zur HandwerkskammerFragen zum Kammerbeitrag

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Kammerbeitrag. Sollten Sie darüber hinaus Gesprächsbedarf haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Abteilung von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 11:00 Uhr und zusätzlich von Dienstag bis Donnerstag von 13:00 bis 15:30 Uhr zur Verfügung.

Mitglieder der Handwerkskammer sind alle im Kammerbezirk ansässigen Handwerksunternehmen einschließlich deren Mitarbeiter; ebenso Personen, die ihr Handwerk nach § 90 Abs. 3 HwO betreiben.

Die Handwerkskammer Schwerin unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe und deren Beschäftigte in drei Bereichen: (1) Selbstverwaltung, (2) Interessenvertretung und (3) Dienstleistungen.

Hinter unserer Arbeit steht die Grundidee der Selbstverwaltung der Wirtschaft. Das heißt: Über die Kammern gibt der Staat der Wirtschaft allgemein und dem Handwerk über die Handwerkskammern im speziellen die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten.

Die Kammern leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung. Das Bundes-verfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit sogar eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet.

Zu (1) Selbstverwaltung: Der Staat hat den Handwerkskammern eine Reihe hoheitlicher Aufgaben zugewiesen. Beispielsweise sind sie dafür zuständig,

  • die Handwerks- und die Lehrlingsrolle zu führen,
  • die Berufsausbildung zu regeln,
  • Prüfungsordnungen zu erlassen und Prüfungsausschüsse zu bilden,
  • Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.

Zu (2) Interessenvertretung: Wir vertreten die Interessen der Handwerksbetriebe im Kammerbezirk Schwerin gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Wir sind das Sprachrohr für die Belange des Handwerks, nehmen zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben Stellung und bringen dessen Forderungen und Verbesserungsvorschläge in die Politik ein.

Zu (3) Dienstleistungen: Wir erbringen auf das Handwerk zugeschnittenen Dienstleistungen für unsere Mitgliedsbetriebe. Die Beratungsleistungen der Handwerkskammer Schwerin sind vielfältig. Neben der klassischen Betriebsberatung können Handwerksunternehmer sich auch zu Themen wie Finanzierung, Förderung, Technik, IT und Digitalisierung, Recht, Ausbildung, Weiterbildung, Messen, Nachhaltigkeit und Energieeinsparung beraten lassen.

Darüber hinaus steht die Handwerkskammer Beschäftigten und Lehrlingen sowie Jugendlichen berufsbezogen mit Rat und Tat zur Seite.

Unsere Informations- und Beratungsleistungen werden durch Kammerbeitrag mit abgedeckt, für unsere Bildungsangebote erheben wir lediglich kostendeckende Gebühren.

Einen vollständigen Überblick über unsere Angebote finden Sie auf dieser Internetseite.

Die Handwerkskammer ist die Selbstverwaltung und Interessenvertretung des Handwerks in der Region. Neben der Erfüllung vielfältiger gesetzlicher Aufgaben, wie das Führen der Handwerks- und der Lehrlingsrolle, der Durchführung von Meisterprüfungen oder der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen, setzen wir uns gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit für die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein. Die Handwerkskammer erbringt also auch dann Leistungen im Sinne und zum Nutzen des Handwerks, wenn individuelle Leistungen wie beispielsweise Beratungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden.

Der Handwerkskammerbeitrag wird erhoben zur Deckung der nicht anderweitig gedeckten Kosten, die sich durch unsere Tätigkeit ergeben; anderweitig gedeckt heißt z.B. durch Gebühren, Zuschüsse oder privatrechtliche Einnahmen.

Das Recht zur Beitragserhebung ergibt sich aus § 113 der Handwerksordnung und beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage. Die die nähere Ausgestaltung der Beitragszahlung in der Handwerkskammer Schwerin ergibt sich aus der Beitragsordnung und der jeweils jahresaktuellen Beitragsfestsetzung. Diese Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Die Vollversammlung der Handwerkskammer, also die gewählten selbstständigen Handwerker und Gesellen, beschließt alljährlich die Beitragsfestsetzung neu.

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.

Wird der Beitrag berichtigt, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres endet?

Sofern die Mitgliedschaft während des Jahres endet, kann die anteilige Beitragsberichtigung beantragt werden (§ 3 Abs. 3 der Beitragsordnung). Der Antrag ist innerhalb von 4 Monaten nach der Löschung in der Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis nach § 19 HwO zu stellen.

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Beide Beitragsbestandteile sind gestaffelt, abhängig von Rechtsform und Ertragslage des Unternehmens. Der Grundbeitrag ist von allen Betrieben zu zahlen. Dies gilt auch für Kleinstunternehmen, unabhängig von der Ertragslage, also auch bei Verlust. Durch den Grundbeitrag wird eine solidarische Grundfinanzierung der Handwerkskammer erreicht.

Berechnungsgrundlage für den Zusatzbeitrag 2023 ist der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, den das Finanzamt für das Steuerjahr 2020 festgesetzt hat. Hieraus wird mit einem Hebesatz von 1,25 bzw. 0,80 Prozent der Zusatzbeitrag ermittelt.

Woher bekommt die Kammer die Beitragsbemessungsgrundlagen?

Die Beitragsbemessungsgrundlagen (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) erhalten wir von der AKG GmbH (Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen). Dies ist ein Dienstleistungsunternehmen in Dortmund, zuständig für 125 Kammern in Deutschland. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für Industrie- und Handelskammern sowie für Handwerkskammern zum Zweck der Ermittlung und Verteilung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung der Kammern.

Die Gewerbeerträge werden der Kammer aufgrund einer gesetzlichen Regelung in der Handwerksordnung durch die Finanzverwaltung mitgeteilt. In der Regel liegen nach drei Jahren alle entsprechenden Daten vor. Dies erspart vorläufige Veranlagungen mit lediglich geschätzten Gewerbedaten und damit verbundenen späteren Korrekturen.

Gilt die Festsetzung auf der Basis von vor drei Jahren auch bei neu gegründeten Betrieben?

Nein, bei neu gegründeten Betrieben ist das Bemessungsjahr für die ersten 4 Jahre mit dem Beitragsjahr identisch.

Da uns Ihre Gewerbeerträge/Gewinne erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden, erfolgt zunächst eine vorläufige Veranlagung. Diese erfolgt im Jahr der Eintragung und im darauffolgenden Jahr nur mit dem Grundbeitrag (für die jeweilige Rechtsform) und in den weiteren Folgejahren mit einem angenommenen Gewerbeertrag/Gewinn in Höhe von jeweils 10.740,00 Euro.

Sobald der Gewerbeertrag/Gewinn für das betreffende Jahr vorliegt, wird der Beitrag endgültig festgesetzt.

Die Beitragspflicht gilt grundsätzlich auch für Existenzgründer. Es gibt jedoch Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen, wenn in den ersten 4 Jahren die Gewerbeerträge/Gewinne noch gering ausfallen.

Als Existenzgründer gelten natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, das heißt vorher weder im Handwerk, noch im Handel selbstständig tätig gewesen sind.

Existenzgründer im genannten Sinne sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit, sofern der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro im jeweiligen Beitragsjahr nicht übersteigt.

Dabei gelten folgende Regelungen:

In diesem Jahr:       zahlen Sie:
Eintragungsjahr      weder Grund- noch Zusatzbeitrag
2. und 3. Jahr         den halben niedrigsten Grundbeitrag, aber keinen Zusatzbeitrag
4. Jahr                   den vollen Grundbeitrag , aber keinen Zusatzbeitrag

Sie werden von uns zunächst standardmäßig nach den vorbenannten Befreiungsregelungen zum Beitrag veranlagt. Sobald wir jedoch Gewerbeerträge/Gewinne für die betreffenden Beitragsjahre von mehr als 25.000 Euro gemeldet bekommen, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. Es erfolgt sodann unterjährig oder mit dem nächsten regulären Beitragsbescheid eine Nachveranlagung mit dem entsprechenden Grund- und Zusatzbeitrag.

Für wen gilt die 5.200 € Regelung ?

Personen, die einen Gewerbebetrieb gemäß § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung betreiben und im Bemessungsjahr einen Gewinn erzielen, der kleiner als 5.200 Euro ist, werden vom Beitrag befreit (§ 113 Abs. 2 S. 4 HwO). Ein Kleingewerbe im Sinne von § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung betreibt nur, wer eine Gesellenprüfung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (Vollhandwerke) erfolgreich abgelegt hat und die Gewerbetätigkeit, die in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten erlernt werden kann, Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk war und die Tätigkeit mehr als 50 % der gewerblichen Tätigkeit insgesamt ausmacht.

In der Handwerkskammer Schwerin ist derzeit nur ein einziger Betrieb unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung eingetragen.

Für alle anderen Betriebe, die zwar einen Gewerbeertrag von weniger als 5.200 Euro erzielt haben, aber ganz regulär mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A, einem zulassungsfreien Handwerk nach Anlage B1 oder einem handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B2 in der Handwerkskammer Schwerin eingetragen sind, gilt diese Art der Beitragsbefreiung nicht.

Wer sein Gewerbe vorübergehend nicht betreibt und beim Finanzamt als „ruhend“ meldet, bleibt dennoch beitragspflichtig. Maßgeblich ist hier allein die aktuelle Gewerbemeldung.

Sollte sich der Unternehmensgegenstand verändert haben, wäre das Gewerbe umzumelden. Mit Einstellung der Handwerkstätigkeiten würde dann auch die Beitragspflicht zur Kammer erlöschen.

Ob ein Handwerk im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, spielt für die Erhebung des Beitrages keine Rolle.
Unternehmen, für die aufgrund einer gemischt-gewerblichen Struktur Beiträge sowohl an die Industrie- und Handelskammer als auch an die Handwerkskammer anfallen, können abgegrenzt werden. Nach einem zwischen beiden Kammern vereinbarten Teilungsverhältnis erfolgt dann die Veranlagung jeweils mit dem Grundbeitrag und dem nach dem Abgrenzungsverhältnis ermittelten  variablen Zusatzbeitrag.
Soweit die der Veranlagung zugrunde gelegten Ertragsdaten nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmen, leiten Sie der Kammer bitte die gültigen Steuerbescheide zu, damit eine Beitragskorrektur erfolgen kann.
Wenn die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vorgelegen hat, wird die zuletzt vorliegende Bemessungsgrundlage herangezogen. Wird der tatsächliche Gewerbeertrag nachträglich mitgeteilt oder vom Finanzamt berichtigt, so erfolgt eine Neuberechnung.
Der Beitrag ist eine öffentliche Abgabe. Die Fälligkeit entsteht mit Zugang des Bescheides bei dem Unternehmen und ist spätestens bis zu der im Bescheid angegebenen Frist zu zahlen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., auch bei Einlegung eines Widerspruchs ist der Beitrag zunächst zu zahlen.
Sollte die Einziehung der Beiträge dem Betrieb Schwierigkeiten bereiten, kann die Forderung gestundet oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Trifft die Beitragszahlung den Betriebsinhaber besonders hart, ist eine Ermäßigung denkbar. Grundlage dafür ist die gesamtwirtschaftliche Situation des Antragstellers. Weitere Aspekte können etwa Arbeitsunfähigkeit, hohes Alter oder andere außergewöhnliche Situationen sein. Anträge sind jeweils in Textform (E-Mail, Fax, Brief) zu stellen.

Beiträge, die nach der im Beitragsbescheid benannten Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden angemahnt. Erfolgt auch danach keine Zahlung, wird über das Landesamt für Finanzen die Vollstreckung eingeleitet.

Wichtiger Hinweis: Die im Falle von Mahnung und Vollstreckung anfallenden zusätzlichen Kosten sind vom Beitragsschuldner zu tragen.

Der Anspruch auf Zahlung der Beiträge verjährt in fünf Jahren.
 

Claudia Daumann

Beitrag

Friedensstraße 4a

19053 Schwerin

Tel. 0385 7417 - 160

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