Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Anmelde- und Teilnahmebedingungen zu den Lehrgängen der Handwerkskammer Schwerin
1. Veranstalter, Rechtsträger
Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen (Lehrgänge), die durch die Handwerkskammer Schwerin bzw. durch das Berufsbildungs- und Technologiezentrum (BTZ) der Handwerkskammer Schwerin, Werkstraße 600, 19061 Schwerin als Veranstalter durchgeführt werden. Grundsätzlich stehen die Bildungsmaßnahmen der Handwerkskammer Schwerin und des BTZ jedem offen. Sofern für die Zulassung zur Prüfung besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, müssen diese erfüllt werden. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme begründet nicht den Anspruch auf Prüfungszulassung.
Rechtsträger des BTZ als Veranstalter ist die Handwerkskammer Schwerin, vertreten durch den Präsidenten Uwe Lange und den Hauptgeschäftsführer Dr. Gunnar Pohl, Friedensstraße 4a, 19053 Schwerin.
2. Anmeldung, Vertragsabschluss, Gebühren / Entgelte
Nach Eingang der Anmeldung des Teilnehmers erhält dieser eine Anmeldebestätigung. Die Anmeldebestätigung stellt jedoch keine verbindliche Annahme der Anmeldung dar. Der Veranstalter behält sich vor, die angebotene Veran-staltung aufgrund einer zu geringen Teilnehmerzahl nicht durchzuführen. Daher kommt erst mit Zugang einer Einladung zu der Veranstaltung beim Teilnehmer der Vertrag verbindlich zustande.
Die Lehrgangsgebühren/Lehrgangsentgelte werden mit Zugang des Gebührenbescheides/der Rechnung fällig.
3. Zahlungsbedingungen, Ratenzahlung
Ratenzahlung kann beantragt werden. Die Einzelheiten der beantragten Ratenzahlung werden in einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter festgelegt. Kommt es zu keiner Einigung hierüber, schuldet der Teilnehmer die Gebühr/das Entgelt gemäß Ziffer 2. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.
4. Rücktritt des Teilnehmers
Ein angemeldeter Teilnehmer kann bis spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter zurücktreten. Für den Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgebend. Bei Rücktritt des Teilnehmers kann der Veranstalter einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von
50% der Gebühr / des Entgeltes bei Veranstaltungen mit einer Dauer bis 120 Unterrichtsstunden,
30% der Gebühr / des Entgeltes bei Veranstaltungen mit einer Dauer über 120 bis 240 Unterrichtsstunden,
15% der Gebühr / des Entgeltes bei Veranstaltungen mit einer Dauer über 240 Unterrichtsstunden
verlangen. Dem Rücktretenden bleibt der Gegenbeweis offen, dass dem Veranstalter im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen entstanden sind. Von Teilnehmern, die zu einem späteren Zeitpunkt zurücktreten, kündigen, nicht zu der Veranstaltung erscheinen oder an dieser nicht vollständig teilnehmen, wird die volle Veranstaltungsgebühr erhoben.
5. Kündigung durch den Teilnehmer
Jeder Teilnehmer kann den Vertrag zu jeder Zeit aus wichtigem Grunde schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. bei nicht nur vorüberge-hender Krankheit, die die Teilnahme unmöglich macht, vor. Ein Dozentenwechsel berechtigt den Teilnehmer jedoch nicht zur Kündigung aus wichtigem Grunde.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen bzw. Teilzeitschulen ist eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Bei Vollzeitlehrgängen bzw. Tagesschulen ist eine Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Die Lehrgangsgebühr/das Lehrgangsentgelt ist bis zum Ende der Kündigungsfrist anteilig zu zahlen. Kann der Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass dem Veranstalter durch die Kündigung kein oder wesentlich niedrigerer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, so hat der Veranstalter nur einen Zahlungsanspruch in Höhe des nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteils.
6. Rücktritt des Veranstalters, Änderungen der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, bei ungenügender Beteiligung, Ausfall eines Dozenten oder anderen zwingenden Gründen bis zum Beginn der Veranstaltung zurückzutreten. Bereits bezahlte Gebühren werden zurückerstattet; weitergehende Ansprüche der Teilnehmer, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich vor, organisatorische und inhaltliche Änderungen, die den Ablauf der Veranstaltung oder den Einsatz von Dozenten betreffen, aus wichtigem Grunde vorzunehmen.
7. Kurse mit Computernutzung
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Software nur für Schulungszwecke zu nutzen, nicht zu vervielfältigen, zu ändern oder an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten nutzbar zu machen. Genauso dürfen Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben bzw. Dritten nutzbar gemacht werden. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, Konfigurationen an Hard- und Software sowie Installationen fremder Software ohne Abstimmung mit dem Dozenten durchzuführen. Urheberrechte sind zu beachten.
8. Internetnutzung
Der Teilnehmer darf den Internetzugang der Schulungscomputer nicht für schulungsfremde Zwecke nutzen. Schulungsfremde Zwecke sind insbesondere das Aufrufen oder Downloaden von Seiten mit z.B. kostenpflichtigen, urheberrechtlich geschützten, pornografischen, politisch radikalen, gewaltverherrlichenden oder volksverhetzenden Inhalten. Ferner dürfen keine Uploads durchgeführt werden.
9. Hausordnung/Internatsordnung
Der Teilnehmer hat die Hausordnung und ggf. die Internatsordnung zu befolgen.
10. Ausschluss von Lehrgängen
Der Veranstalter kann den Teilnehmer, der die jeweilige Lehrgangsgebühr/das jeweilige Lehrgangsentgelt oder die entsprechende Rate nicht bezahlt hat, von der weiteren Teilnahme durch Kündigung des Vertrages ausschließen. Ebenso kann der Veranstalter in den Fällen verfahren, in denen der Teilnehmer die Vorschriften der Computer- und Internetnutzung (Punkt 7 u. 8) sowie die Hausordnung (Punkt 9) nicht beachtet oder die Durchführung des Lehrgangs gefährdet. Der Teilnehmer hat einen ggf. zu verantwortenden Schaden zu ersetzen. Die Pflicht zur Entrichtung der gesamten Lehrgangsgebühr/des gesamten Lehrgangsentgeltes bleibt in diesem Fall bestehen.
11. Haftung
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden der Teilnehmer, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters, von dessen Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12. Meister-BAföG
Der Teilnehmer der für seine Teilnahme an der Veranstaltung die Förderung „Meister-BAfög" erhält, muss regelmäßig an der Veranstaltung teilnehmen, § 9 AFBG. Eine nicht regelmäßige Teilnahme kann zur Einstellung und Rückforderung der Förderung durch den Förderungsgeber führen. Der Veranstalter führt zum Nachweis der Teilnahme Anwesenheitslisten.
13. Datenschutz
Der Teilnehmer darf keine personenbezogenen Daten anderer Teilnehmer und Dozenten im Internet oder anderweitig verbreiten. Dies gilt insbesondere für Fotos von anderen Teilnehmern und Dozenten oder von deren in der Veranstaltung angefertigten oder präsentierten Arbeiten.
Die Handwerkskammer Schwerin ist berechtigt, die mit der Anmeldung übermittelten personen- und betriebsbezogenen Daten zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung bzw. Abwicklung des Lehrgangs erforderlich ist. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden dabei Anwendung.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer finanziellen Förderung des Lehrgangs über die erfolgte oder nicht erfolgte Teilnahme und die Zahlung der Teilnahmegebühr die fördernde Stelle unterrichtet werden kann.
14. Sonstiges
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorstehenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.