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Boris Zerwann

Gesetz zur SteuerfortentwicklungKabinett verabschiedet Steuerentlastungen

Das Bundeskabinett hat am 24. Juli den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen sollen die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden.

Freistellung des Existenzminimums und Verbesserungen für Familien mit Kindern

Die Anpassungen im Einkommensteuertarif sollen zum einen die Freistellung des Existenzminimums sicherstellen und zum anderen insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern.

Der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag wird um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben. Diese Anpassung muss noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden

Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro geschaffen werden.

Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.

Der tatsächliche Anpassungsbedarf wird sich laut Bundesfinanzzministerium aus den Werten der Herbstprojektion ergeben, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sind.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird auch der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht.

Überführung der Steuerklassen III und V

Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner soll ab dem 1. Januar 2030 die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. 

Veränderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Steuerbegünstigte Körperschaften sollen auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Außerdem wurde eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen.

Erste Maßnahmen des Wachstumspakets

Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme soll ein einfaches, bürokratiearmes und digitalisierungstaugliches Abschreibungsinstrument zur Verfügung gestellt werden.

Die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben.

Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Regelung zur Forschungszulage, nach der der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben wird.

Weitere steuerliche Regelungen

Um die Belastungen des Rentensystems zu reduzieren, soll mit dem Generationenkapitalgesetz eine Stiftung mit der Bezeichnung „Generationenkapital“ errichtet werden. Aus den Überschüssen der Stiftung soll ein Finanzierungsbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung geleistet werden. Da eine Besteuerung der Stiftung zu Lasten der Rendite und damit letztlich auch der an die Rentenversicherung weitergabefähigen Beträge gehen würde, soll die Stiftung aus Gründen des Gemeinwohls teilweise steuerbefreit werden.

Um den Auftrag aus dem Koalitionsauftrag umzusetzen, wird die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen ausgedehnt.

Schließlich soll mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen an die Erbschaftsteuer-Finanzämter nicht nur der Versand von Papier reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht werden.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)