Wer sein Gewerbe vorübergehend nicht betreibt und beim Finanzamt als ¿ruhend¿ meldet, bleibt dennoch beitragspflichtig. Maßgeblich ist hier allein die aktuelle Gewerbemeldung. Sollte sich der Unternehmensgegenstand verändert haben, wäre das Gewerbe umzumelden. Mit Einstellung der Handwerkstätigkeiten würde dann auch die Beitragspflicht zur Kammer erlöschen.Wird die Beitragspflicht bei "ruhendem" Gewerbe ausgesetzt?

Wer sein Gewerbe vorübergehend nicht betreibt und beim Finanzamt als „ruhend“ meldet, bleibt dennoch beitragspflichtig. Maßgeblich ist hier allein die aktuelle Gewerbemeldung.

Sollte sich der Unternehmensgegenstand verändert haben, wäre das Gewerbe umzumelden. Mit Einstellung der Handwerkstätigkeiten würde dann auch die Beitragspflicht zur Kammer erlöschen.