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Steuerfreie Extras für MitarbeiterWie wäre es mit einem Tankgutschein?

Die aktuelle Preisentwicklung an den Tankstellen belastet nicht nur die betrieblichen Kostenseite, sondern auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu ihrer Arbeitsstelle pendeln müssen. Wer seine Beschäftigten in dieser Situation unterstützen möchte, kann  steuer- und sozialversicherungsfrei sogenannte Sachbezüge leisten.

Sachbezüge: neue Freigrenze ab 2022

Sachbezüge sind Gehaltsextras in Form von Waren oder Dienstleistungen. Diese sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie 50 Euro im Monat nicht überschreiten und bestimmte Anforderungen erfüllen.

Liegt der Wert der Sachbezüge auch nur geringfügig über dem Grenzbetrag, wird die Leistung steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Zu beachten ist aber auch, dass diese Sachbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, das bedeutet:

  • Der Sachbezug wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, sondern zusätzlich geleistet.
  • Der Anspruch auf Arbeitslohn darf sich nicht wegen des Sachwertes vermindern.
  • Der Arbeitgeber darf diese Leistungen nicht anstatt einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung ausreichen.
  • Beim Wegfall des Sachbezugs darf sich der Arbeitslohn nicht erhöhen.

Dies gilt unabhängig von einer möglichen Tarifbindung. Ein Sachbezug ist also keinesfalls ein Ersatz für ein tariflich zustehendes Gehalt.

Wichtig: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen oder geldähnliche Guthaben wie Prepaid-Kreditkarten und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile zählen nicht zu den steuerfreien Sachbezügen.

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen gedacht sind, gehören zu den Sachbezügen. Aber: Seit dem 1. Januar 2022 haben sich die entsprechenden Regelungen geändert, wenn Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen sollen.

Steuerfrei sind nur Gutscheine und Geldkarten, die begrenzt sind:

  • Begrenzte Akzeptanzstellen: Darunter fallen Gutscheine von Läden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
  • Begrenzte Produktauswahl: Hierzu zählen Tankkarten, Gutscheinkarten für Buchläden und auch Fitnesskarten; Gutscheine für das komplette Amazon-Angebot sind zum Beispiel nicht mehr steuerfrei.
  • Steuerliche und soziale Zwecke: Dazu gehören Gutscheine für betriebliche Gesundheitsleistungen und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (digitale Essensmarken).

Die Freigrenze gilt nicht für die Überlassung von Firmenwagen zur Privatnutzung, Dienstwohnungen oder Kantinenmahlzeiten. In diesen Fällen muss die Leistung versteuert werden und Sozialabgaben werden fällig.

Detallierte Informationen können Sie den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen entnehmen, wir empfehlen auch eine Rücksprache mit Ihrem Steuerberater. 

Informationen zum Thema Fachkräfte- und Personalentwicklung bietet Ihnen auch unsere Betriebsberatung: