
Änderungen 2025Wichtige Termine und neue Gesetze
Was ändert sich im neuen Jahr?
Neues Jahr, neue Regeln, Termine und Steuertipps. Nachfolgend eine Zusammenstellung, was betrieblich oder privat 2025 wichtig werden könnte, der Übersicht halber von A bis Z.
Abfindungen
Wenn Beschäftigte nach mehreren Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt werden, erhalten sie häufig eine Abfindung. Ab 2025 sind nicht mehr die Arbeitgeber für die Fünftelregelung zuständig, stattdessen übernehmen die Finanzämter die Erstattung des Steuervorteils. Arbeitgeber werden demnach entlastet, da sie die komplexe Berechnung der Fünftelregelung nicht mehr durchführen müssen. Möchten Arbeitnehmer den steuerlichen Vorteil weiterhin nutzen, müssen sie das zukünftig selbstständig in ihrer Steuererklärung angeben. Das gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz gilt für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 statt der zehnjährigen nur noch eine achtjährige Aufbewahrungsfrist.
Ein Buchungsbeleg ist dabei ein Nachweis für einen Geschäftsvorfall. Zu jeder Buchung im Unternehmen muss nachvollziehbar sein, welchen Hintergrund sie hatte. Buchungsbelege können sein:
- Lohnabrechungen
- Rechnungen an Kunden oder von Lieferanten
- Bankbelege
- Bewirtungsbelege
- Kassenbelege
- Quittungen
Die neue Regelung gilt für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach der alten Rechtslage am Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage noch nicht abgelaufen ist.
Ausgleichsprämie
Selbstständige Handwerker dürfen ihren Beschäftigten zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 nach § 3 Nr. 11c EStG eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuerfrei zahlen. Steuerfrei ausbezahlt werden dürfen jedoch nicht für jedes Jahr 3.000 Euro, sondern insgesamt 3.000 Euro über den gesamten Zeitraum. Voraussetzungen dafür sind:
- dass diese Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
- dass im Lohnkonto vermerkt ist, dass es sich um eine Inflationsausgleichsprämie handelt sowie
- dass die Zahlung dem Beschäftigten tatsächlich bis spätestens 31. Dezember 2024 zufließt.
Bahntickets
Das Deutschlandticket soll ab 2025 nicht mehr 49, sondern 58 Euro kosten – vorausgesetzt, es wird überhaupt verlängert. Derzeit sieht es so aus, als würde das Ticket künftig fortgeführt.
Bereits zum 15. Dezember 2024 erhöht die Deutsche Bahn einige Preise im Fernverkehr. Für Flexpreise und Zeitkarten im Fernverkehr steigen die Preise um durchschnittlich 5,9 Prozent. Die BahnCard 100 wird um 6,6 Prozent teurer. Die Preise für die Fahrradmitnahme innerhalb Deutschlands liegen künftig je nach Strecke zwischen 7,99 und 14,99 Euro. Unverändert bleiben die Preise für Sparpreise und BahnCards 25 und 50.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Ab dem 28. Juni 2025 gilt auch für Unternehmen eine Pflicht zur Barrierefreiheit ihrer Internetseiten. Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen (auch Online-Shops) für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Dies bedeutet, dass Informationen und Bedienungen über verschiedene Maßnahmen zugänglich sein müssen, z. B. Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen. Bei Nichteinhaltung drohen Abmahnungen oder Bußgelder.
Batterieverordnung der EU
Diese tritt im August 2025 in Kraft. Händler müssen dann sicherstellen, dass Batterien eine Kennzeichnung tragen, die die Konformität mit den neuen Anforderungen bescheinigt.
Berufsvalidierung
Menschen ohne Berufsabschluss, aber mit langjähriger Berufserfahrung, können ab dem 1. Januar 2025 ihre Fähigkeiten anerkennen lassen und dafür ein Zertifikat erhalten. Voraussetzung dafür ist ein Mindestalter von 25 Jahren und dass ihre Fähigkeiten "zumindest den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken", so das Bundesbildungsministerium. Antragsteller müssen eine gewisse Zeit in dem Beruf gearbeitet haben, und zwar "mindestens die anderthalbfache Zeit der für den Referenzberuf vorgeschriebenen regulären Ausbildungsdauer." Berufsvalidierungsverfahren im Handwerk werden durch Prüfer und Prüferinnen aus den Gesellenprüfungsausschüssen der Handwerkskammern oder der Innungen durchgeführt.
Bonusleistungen von Krankenkassen
Bonusleistungen von Krankenkassen müssen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
CO₂-Steuer
Ab Januar 2025 wird die CO₂-Steuer weiter steigen und damit auch die Preise für Benzin, Öl und Gas. Der Preis pro Tonne CO₂ wird von 45 Euro auf 55 Euro erhöht. Energieintensive Handwerksbetriebe mit einem hohen Verbrauch an fossilen Brennstoffen werden den Preisanstieg besonders zu spüren bekommen. Auch das Tanken wird teurer.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll fortgeführt und auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben werden.
Digitaler Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge können ab Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen einfacher geschlossen werden. Bislang verpflichtet das Nachweisgesetz Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG in Schriftform auszuhändigen. Zu diesen Vertragsbedingungen zählen etwa der Arbeitsort, die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, die Urlaubsdauer und die Kündigungsfrist.
Künftig ist hierfür eine einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte Signatur ausreichend. Ein unterschriebenes PDF-Dokument, das per E-Mail versandt wird, erfüllt diese Anforderungen bereits.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Z.B. müssen befristete Arbeitsverträge und Wettbewerbsverbote weiterhin schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Auch in Branchen, die vermehrt von Schwarzarbeit betroffen sind, bleibt alles beim Alten. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, das Gebäudereiniger-Handwerk und die Fleischwirtschaft.
Doppelprüfung im Kfz-Gewerbe
Der Bundesrat hat die Abschaffung der Doppelprüfung von Messgeräten in der technischen Fahrzeugüberwachung beschlossen. Konkret soll die jährliche Eichpflicht für Druckbarometer entfallen. Spätestens ab April 2025 soll mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung nur noch eine regelmäßige Kalibrierung der Druckmanometer gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung erforderlich sein.
E-Kassensysteme
Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen die An- und Abschaffung elektronischer Kassensysteme und Registrierkassen an das für sie zuständige Finanzamt melden. Das elektronische Mitteilungsverfahren über das Programm „Mein Elster“ und die ERiC-Schnittstelle stehen ab dann zur Verfügung. Das hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 28. Juni (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011:009) bekannt gegeben.
Danach gelten folgende Bedingungen: Über vor dem 1. Juli 2005 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist bis zum 31. Juli des Jahres Mitteilung zu erstatten. Die Meldung aller ab dem 1. Juli 2025 angeschafften Systeme muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Anschaffung erfolgen. Gleiches gilt für außer Betrieb genommene und nicht mehr vorgehaltene elektronische Aufzeichnungssysteme.
Für Anmeldung, Korrektur und Abmeldung wird es keine Formulare mehr geben. Die Meldung muss nach § 146a Abs. 4 AO auf elektronischem Weg erfolgen. Hierzu dient das Programm „Mein Elster“ oder alternative Software, die über eine ERiC-Schnittstelle verfügt.
Um Bußgeldzahlungen zu vermeiden, sollten die Meldefristen unbedingt eingehalten werden. Außerdem ist es wichtig, dass sowohl die Kassensoftware als auch die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stets auf dem neuesten Stand sind. Bei Schwierigkeiten ist es ratsam, sich an seinen Steuerberater oder einen IT-Fachmann zu wenden.
Echtzeitüberweisungen
Ab Mitte 2025 sollen alle europäischen Banken Echtzeit-Überweisungen anbieten und keine Extragebühren mehr erheben dürfen.
Einheitliches Ladekabel
Ab dem 28. Dezember 2024 sind Hersteller von Smartphones, Tablets und anderen elektronischen Geräten verpflichtet, den USB–C–Standard als einheitliches Ladekabel einzuführen.
EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Verordnung über Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) legt Pflichten für den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten Erzeugnissen fest. Ihre Geltung wurde um ein Jahr verschoben. Stichtag ist nun der 30. Dezember 2025. Kleine Unternehmen (bis 50 Mitarbeiter und Nettoumsatzerlös von 15 Mio. Euro bzw. Jahresbilanzsumme von 7,5 Mio. Euro) haben Zeit bis 30. Juni 2026.
Euro-Abgasnorm für Motorräder
Ab dem 1. Januar 2025 gelten strengere Emissionsvorgaben für Motorräder. Es dürfen nur noch Modelle neu zugelassen werden, die die Abgasnorm Euro 5+ erfüllen.
Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer
Erbringen fremde Unternehmer an den eigenen Handwerksbetrieb Bauleistungen, darf vom Einbehalt der Bauabzugsteuer nur abgesehen werden, wenn der ausführende Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Wird die Bescheinigung zum Jahreswechsel ungültig und man bezahlt die volle Gegenleistung ohne Einbehalt der Bauabzugsteuer aus, besteht das Risiko, dass man vom Finanzamt später für die 15-prozentige Bauabzugsteuer in Haftung genommen wird. Man sollte demnach umgehend die Freistellungsbescheinigung von Unternehmern checken. Verliert eine Bescheinigung zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit, sollte der Unternehmer zur Vorlage einer neuen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG aufgefordert werden.
Freiwillige Steuererklärung
Selbständige Handwerker sind dazu verpflichtet, für jedes Steuerjahr eine Steuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Wer 2020 noch nicht selbstständig war und keine Steuererklärung abgegeben musste, kann das bis zum Jahresende trotzdem noch nachholen. Statistisch winkt bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung durchschnittlich eine Steuerentlastung von rund 1.000 Euro. Ein guter Grund also für das Jahr 2020 noch aktiv zu werden. Die freiwillige Steuererklärung muss jedoch spätestens am 31. Dezember 2024 im Briefkasten des Finanzamts landen oder per Elster übermittelt werden.
Führerschein-Umtausch
Bis 2033 müssen rund 43 Millionen Deutsche ihren alten Führerschein gegen das neue einheitliche EU-Dokument im Plastikkartenformat tauschen. Der Umtausch erfolgt schrittweise, abhängig vom Geburtsjahrgang.
Als Nächstes sind die Jahrgänge 1971 und später dran: Ihre rosa oder grauen Papier-Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2025 in das Scheckkartenformat umgetauscht werden. Alte Scheckkartenführerscheine dürfen noch bis 2026 behalten werden.
Gehalt für Gesellschafter-Geschäftsführer
Möchte sich ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH 2025 eine Gehaltserhöhung gewähren, sollte er diese unbedingt noch bis zum 31. Dezember 2024 per Gesellschafterbeschluss vereinbaren. Denn ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu mehr als 50 Prozent an einer GmbH beteiligt, muss eine Gehaltserhöhung immer im Voraus vereinbart werden. Gilt die Gehaltserhöhung von monatlich beispielsweise 1.000 Euro bereits ab 1. Januar 2025 und die Gesellschafterversammlung segnet diese erst Ende Juni 2025 ab, liegt für die Monate Januar bis Juni eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das bedeutet: 6.000 Euro, die bisher vom Gewinn abgezogen wurden, sind dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzuzurechnen. Der Gesellschafter hat dann in Höhe von 6.000 Euro zusätzlich Kapitalerträge zu versteuern.
Auch Minderheitsgesellschafter (= Beteiligung an der GmbH nicht mehr als 50 Prozent) müssen das höhere Gehalt 2025 oder die höhere Tantieme bis spätestens 31. Dezember 2024 unter Dach und Dach bringen. Denn gewähren sich mehrere Minderheitsgesellschafter, deren Anteile an der GmbH zusammengerechnet mehr als 50 Prozent betragen, 2025 eine Gehaltserhöhung und vereinbaren diese erst im kommenden Jahr, handelt es sich bis dahin auch um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es liegt hier eine beherrschende Stellung aufgrund gleichgerichteter Interessen vor, weshalb dieselben strengen Steuerspielregeln für Mehrheitsgesellschafter greifen.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 12,82 Euro pro Stunde. Die Erhöhung geht auf eine Empfehlung der Mindestlohnkommission zurück. Wichtig für Arbeitgeber: Sie müssen jetzt prüfen, ob der neue Mindestlohn eingehalten wird und ob Arbeitsverträge angepasst werden müssen.
Grundsteuer
Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die derzeit noch geltenden Einheitswerte als Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Kamin
Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2024 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Konkret heißt das: Sie dürfen nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Ob die Feuerstätte die geforderten Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren.
Kapitalerträge: Verlustbescheinigung
Hat ein Steuerzahler im Jahr 2024 privat Verluste aus Aktienverkäufen bei einer Bank erzielt und bei einer anderen Bank Aktiengewinne realisiert, kann er in seiner Einkommensteuererklärung 2024 durch Ausfüllen der Anlage KAP eine steuersparende Verrechnung der Verluste und Gewinne erreichen. Das Finanzamt führt diese Verlustverrechnung 2024 jedoch nur durch, wenn bei der Bank, bei der die Aktienverluste erzielt werden, ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt wird. Und dieser Antrag muss spätestens bis 15. Dezember 2024 erfolgt sein.
Kleinunternehmerregelung
Auf Kleinunternehmen und deren Steuerberater kommen 2025 einige Änderungen zu. Eine der wichtigsten ist die Anhebung der Kleinunternehmergrenze. Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. "Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet", meldet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Geregelt ist das im Jahressteuergesetz 2024.
Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherte und Arbeitgeber werden im neuen Jahr mehr Geld für die Krankenkasse und Pflegeversicherung bezahlen müssen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt im Jahr 2025 von 1,7 Prozent um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Zudem soll der Beitragssatz für die Pflegeversicherung im Januar um 0,2 Prozentpunkte steigen. Dem muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen.
Künstersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe bleibt auch 2025 bei 5,0 Prozent. Die Abgabe für die Künstlersozialversicherung zahlen Unternehmen, die regelmäßig Designer, Autoren oder Pressefotografen beauftragen. Es gibt eine Bagatellgrenze: Unternehmen, die 2024 nicht mehr als 450 Euro an selbstständige Kreative bezahlt haben, müssen die Abgabe nicht zahlen. Diese Bagatellgrenze steigt ab 2025 deutlich auf 700 Euro und ab 2026 auf 1.000 Euro. Dies wurde mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV beschlossen. Die Meldefrist läuft am 31. März 2025 ab.
Mindestausbildungsvergütung
Für Auszubildende, die ihre Ausbildung im kommenden Jahr beginnen, gelten folgende Mindestbeträge: Im ersten Lehrjahr müssen die Auszubildenden mit mindestens 682 Euro monatlich vergütet werden. Im zweiten Jahr gibt es für die Azubis, die 2025 ihre Lehre begonnen haben, dann mindestens 805 Euro, im dritten Jahr 921 Euro. Wer eine 3,5-jährige Ausbildung absolviert, muss im letzten Jahr mindestens 955 Euro monatlich bekommen. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Mini-Job-Grenze
Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 2025 auch die Verdienstgrenze für Minijobs – von aktuell 538 Euro auf 556 Euro. Damit bleibt alles beim Alten: Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann auch in Zukunft denselben Stundenumfang leisten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Der maximale Jahresverdienst eines Minijobbers erhöht sich damit von 6.456 Euro auf 6.672 Euro.
Passfotos
Fotos für Pässe und Personalausweise werden ab 1. Mai 2025 von den Ämtern nur noch in digitaler Form akzeptiert. Außerdem müssen sie vom Fotografen mit einer sicheren Verbindung an das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde geschickt werden. Ausgedruckte Lichtbilder werden dann nicht mehr angenommen.
Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung (§ 3 NR. 72 ESTG)
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem soll es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handeln. Diese Neuregelung soll für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.
Postzustellung
Das neue Postgesetz sieht vor, dass Briefe ab 2025 länger unterwegs sein dürfen: 95 Prozent der Sendungen müssen dann innerhalb von drei Tagen zugestellt werden statt wie bisher in zwei Tagen. Zudem steigt das Porto für Standardbriefe auf 95 Cent, für Postkarten auf 85 Cent. Auch die Preise für andere Sendungen erhöhen sich: Kompaktbriefe kosten künftig 1,10 Euro, Großbriefe 1,80 Euro, und Maxibriefe 2,90 Euro. Auch internationale Briefe und Pakete für Privatkunden werden teurer. So kostet der Versand eines Pakets bis fünf Kilogramm künftig 7,69 Euro statt 6,99 Euro. Pakete über 10 kg müssen mit einem sichtbaren Hinweis auf das Gewicht gekennzeichnet werden.
Schwarzarbeit mit Bürgergeld
Haben Jobcenter den Verdacht, dass Bürgergeldempfänger "schwarz" arbeiten, dann müssen sie künftig die Verdachtsfälle an die Zollämter melden. Zudem wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll (FKS) verpflichtet, den Meldeanzeigen der Jobcenter nachzugehen und die Ergebnisse an diese mitzuteilen. Bürgergeldbeziehern, die Schwarzarbeit geleistet haben, soll die Leistung gemindert werden.
Sozialabgaben
Auf Menschen mit hohen Einkommen kommen 2025 höhere Sozialabgaben zu. Hintergrund ist, dass die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zum 1. Januar deutlich angehoben werden. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen wird bei Gutverdienern ein größerer Teil des Gehalts mit Sozialabgaben belastet. Die Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst.
Konkret für 2025: In der Krankenversicherung soll die Grenze auf 66.150 Euro jährlich steigen, in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro pro Jahr und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118.800 im Jahr.
Stromsteuer
Energieintensive Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Rückerstattung der Stromsteuer zu erhalten. Diese Entlastungen sind im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt und zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ist die Entlastung von 5,13 Euro pro Megawattstunde auf 20 Euro kräftig aufgestockt worden.
Um von der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG profitieren zu können, muss das beantragende Unternehmen dem produzierenden Gewerbe angehören. Die Steuerentlastung wird nur für nachweislich versteuerte Strommengen
gewährt, die eigenbetrieblich verwendet wurden. Es muss ein buchmäßiger Nachweis über den Stromverbrauch und dessen Verwendungszweck geführt werden. Der Entlastungsbetrag muss im Kalenderjahr über 250 Euro liegen. Das entspricht einem Verbrauch von rund 12.500 Kilowattstunden. Keine Steuerentlastung erfolgt für Strom, der für Elektromobilität verwendet wird, Stromabgabe an Dritte sowie grundsätzlich für Abgabe von Nutzenergie an Dritte.
Beantragt werden muss die Rückerstattung der Stromsteuer beim zuständigen Hauptzollamt. Die Anmeldung muss bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, eingereicht werden. Das für die Antragstellung benötigte Formular 1453 sowie weitere Infos gibt es hier auf der Webseite des Zolls.
Stromtarife
Ab 2025 müssen alle Stromversorger verpflichtend dynamische Tarife anbieten. Für die Nutzung der dynamischen Stromtarife ist die Installation eines Smart Meters notwendig.
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG
Steuerzahler, die im Jahr 2024 Bauausführung an ihrem Eigenheim beauftragt haben, sollten eigenmächtige Vorauszahlungen unbedingt vermeiden. Diese bieten sich immer an, wenn die Rechnungsbeträge für die reine Bauleistung (ohne Material) mehr als 6.000 Euro betragen. Denn für solche Handwerkerleistungen winkt pro Jahr eine maximale Steueranrechnung von 1.200 Euro (6.000 Euro x 20 Prozent). Durch Vorauszahlungen kann bei höheren Rechnungsbeträgen erreicht werden, dass es in zwei Jahren eine Steueranrechnung gibt und somit einem Anrechnung von bis zu 2.400 Euro erreicht werden kann. Doch das Finanzgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass solche eigenmächtigen Vorauszahlung des Kunden wegen der fehlenden Rechnung nicht zu einer Steuerermäßigung von 20 Prozent der Leistungen, maximal 1.200 Euro pro Jahr, führen können (FG Düsseldorf, Az. 14 K 1966/23 E).
Selbst wenn ein Auftraggeber den Handwerker dazu bringt, ihm eine Rechnung über Vorauszahlungen zu stellen, ist das noch keine Garantie dafür, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung erlaubt. Denn in der Urteilsbegründung ist der Hinweis zu finden, dass es mit der Steuerermäßigung nur klappt, wenn Vorauszahlungen "üblich" sind. Ist das nicht der Fall, wird das Finanzamt die Steueranrechnung für solche unüblichen Vorauszahlungen – wenn zum Beispiel der Handwerker nur auf Druck seines Kunden eine Rechnung über Vorauszahlungen stellt – verweigern.
Tariferhöhungen
In einigen Handwerksbranchen müssen sich Arbeitgeber auf höhere Löhne einstellen – das geht aus den jüngeren Tarifverhandlungen hervor.
Im Bauhauptgewerbe etwa steigen die Löhne und Gehälter ab April 2025 um 4,2 Prozent im Westen und fünf Prozent im Osten. In der 1. Lohngruppe erfolgt die Erhöhung bundeseinheitlich in Höhe von fünf Prozent.
Auch im Elektrohandwerk gibt es Anpassungen: Der Branchenmindestlohn wird auf 14,41 Euro angehoben.
Im Dachdeckerhandwerk liegt der Mindestlohn für ungelernte Kräfte ab 2025 bei 14,35 Euro, während gelernte Arbeitnehmer mindestens 16 Euro erhalten müssen. Deutlich mehr gibt es für tariflich Beschäftigte im Dachdeckerhandwerk: Ihr Stundenlohn soll zunächst im Dezember 2024 auf 21,92 Euro steigen und im Oktober 2025 erneut auf 22,51 Euro klettern. Diese Anpassungen sind allerdings noch nicht endgültig, da die zuständigen Gremien der Tarifvertragsparteien ihre Zustimmung noch erteilen müssen.
Das gilt ebenso im Gebäudereiniger-Handwerk: Hier soll der Mindestlohn ab Januar auf 14,25 Euro erhöht werden, während Glas- und Fassadenreiniger mit mindestens 17,65 Euro rechnen können.
Telefonauskunft
Seit dem 1. Dezember 2024 hat die Telekom den Betrieb ihrer Inlandsauskunft, Auslandsauskunft und des Weckservices eingestellt.
Umsatzsteuervoranmeldung
Ab 1. Januar 2025 können Unternehmerinnen und Unternehmer durch das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bisher lag die Grenze bei 1.000 Euro.
Vorauszahlungen zur Krankenversicherung
Privat Krankenversicherte können von einem eher unbekannten Steuersparmodell profitieren. Dass Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden können, dürfte bekannt sein. Doch Steuerzahler haben die Möglichkeit, im Jahr 2024 insgesamt für drei weitere Jahre (Beiträge für 2025 bis 2027) die Beiträge vorauszuzahlen und als Sonderausgaben geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Das hat zwei Vorteile: Es winkt für 2024 eine hohe Steuererstattung und in den Jahren 2025 bis 2027 können zudem weitere Versicherungsbeiträge wie zur Unfall- oder Arbeitslosenversicherung steuerlich abgezogen werden, die bislang unberücksichtigt geblieben sind.
Weihnachtsfeier
Bei der Ausrichtung einer betrieblichen Weihnachtsfeier sollte der Arbeitgeber die Kosten der Feier im Blick behalten. Es drohen nämlich Steuernachteile, wenn die Kosten je Teilnehmer brutto über 110 Euro liegen. Lohnsteuerlich gilt, dass Kosten über 110 Euro Arbeitslohn darstellen. Es muss also Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Die Vorsteuererstattung ist bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze komplett verloren. Bei der Kalkulation der Kosten für die Weihnachtsfeier sind pro Teilnehmer folgende Steuerspielregeln zu beachten: Darf ein Beschäftigter eine Begleitperson mitbringen, sind die Kosten dieser Begleitperson dem Mitarbeiter zuzurechnen. Das kann schnell zur Überschreitung der 110-Euro-Grenze führen. Wichtig auch: Bei der Ermittlung der Kosten je Teilnehmer kommt es nicht auf die eingeladenen Gäste, sondern auf die tatsächlich feiernden Gäste an. Das kann bei vielen Absagen nachträglich zu steuerlichen Nachteilen führen.
Weiterbildungsstipendium
Das Bundesbildungsministerium stärkt die Begabtenförderung im Handwerk. Ab 2025 gibt es im Weiterbildungsstipendium bis zu 9.135 Euro verteilt auf drei Jahre für junge Handwerker, die ihre Ausbildung besonders gut abgeschlossen oder bei der Deutschen Meisterschaft erfolgreich waren und sich weiterbilden möchten. Die höhere Förderung gibt es auch für bereits laufende Stipendien.
Windows 10 und Microsoft Office
Microsoft will Nutzer von Windows 10 ab dem 14. Oktober 2025 nicht mehr mit kostenlosen Updates versorgen. Zwar können Nutzer auch danach noch kostenpflichtige Updates beziehen, doch die Botschaft ist klar – Microsoft möchte seine Kundschaft auf Windows 11 umstellen. Gleichzeitig endet auch der Support für Microsoft Office 2016 und 2019. Diese Versionen sind laut einer Studie von Intra2net vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen noch weit verbreitet. Mit dem Support-Ende steigt das Risiko von Sicherheitslücken deutlich an. Angreifer könnten diese Schwachstellen gezielt ausnutzen.
Vor diesem Hintergrund wird auch vor Haftungsrisiken für Geschäftsführer gewarnt. Wer Windows 10 ohne regelmäßige Sicherheitsupdates und Support weiterhin nutzt, setzt seinen Betrieb einem erhöhten Risiko von Cyberangriffen und Datenverlust aus. Das könnte bei einem Sicherheitsvorfall als Verletzung der Sorgfaltspflicht gedeutet werden und die Haftung mit Privatvermögen nach sich ziehen. In jedem Fall sollten Betriebe jetzt prüfen, ob ihre Computer und weitere Hardware Windows-11-tauglich sind, und sich für die Umstellung auf das neue Betriebssystem rüsten. Bei älteren Geräten ist unter Umständen der Austausch gegen neue Hardware unvermeidlich.
Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahlung
Wer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, muss einen Blick ins Jahr 2025 werfen und für den richtigen Zeitpunkt zur Zahlung der Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2024 sorgen. Denn wird diese Zahlung bis spätestens 10. Januar 2025 geleistet, gehört diese Umsatzsteuerzahlung ausnahmsweise noch zu den Betriebsausgaben 2024. Bei Abbuchung durch das Finanzamt wird die Zahlung in der Regel erst nach dem 10. Januar erfolgen. Doch das ist kein Problem. Wer darauf achtet, dass sein Konto am 10. Januar 2025 eine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Umsatzsteuerzahlung hat, darf die Umsatzsteuerzahlung ausnahmsweise noch den Betriebsausgaben 2024 zurechnen, selbst wenn das Finanzamt erst am 16. Januar 2025 abbucht.
(Quellen: Nordhandwerk, Deutsche Handwerkszeitung, Deutsches Handwerksblatt. Alle Angaben ohne Gewähr).