Die Beitragspflicht gilt grundsätzlich auch für Existenzgründer. Es gibt jedoch Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen, wenn in den ersten 4 Jahren die Gewerbeerträge/Gewinne noch gering ausfallen. Müssen auch Existenzgründer Beitrag zahlen?
Die Beitragspflicht gilt grundsätzlich auch für Existenzgründer. Es gibt jedoch Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen, wenn in den ersten 4 Jahren die Gewerbeerträge/Gewinne noch gering ausfallen.
Als Existenzgründer gelten natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, das heißt vorher weder im Handwerk, noch im Handel selbstständig tätig gewesen sind.
Existenzgründer im genannten Sinne sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit, sofern der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro im jeweiligen Beitragsjahr nicht übersteigt.
Dabei gelten folgende Regelungen:
In diesem Jahr: zahlen Sie:
Eintragungsjahr weder Grund- noch Zusatzbeitrag
2. und 3. Jahr den halben niedrigsten Grundbeitrag, aber keinen Zusatzbeitrag
4. Jahr den vollen Grundbeitrag , aber keinen Zusatzbeitrag
Sie werden von uns zunächst standardmäßig nach den vorbenannten Befreiungsregelungen zum Beitrag veranlagt. Sobald wir jedoch Gewerbeerträge/Gewinne für die betreffenden Beitragsjahre von mehr als 25.000 Euro gemeldet bekommen, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. Es erfolgt sodann unterjährig oder mit dem nächsten regulären Beitragsbescheid eine Nachveranlagung mit dem entsprechenden Grund- und Zusatzbeitrag.
Für wen gilt die 5.200 € Regelung ?
Personen, die einen Gewerbebetrieb gemäß § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung betreiben und im Bemessungsjahr einen Gewinn erzielen, der kleiner als 5.200 Euro ist, werden vom Beitrag befreit (§ 113 Abs. 2 S. 4 HwO). Ein Kleingewerbe im Sinne von § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung betreibt nur, wer eine Gesellenprüfung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (Vollhandwerke) erfolgreich abgelegt hat und die Gewerbetätigkeit, die in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten erlernt werden kann, Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk war und die Tätigkeit mehr als 50 % der gewerblichen Tätigkeit insgesamt ausmacht.
In der Handwerkskammer Schwerin ist derzeit nur ein einziger Betrieb unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung eingetragen.
Für alle anderen Betriebe, die zwar einen Gewerbeertrag von weniger als 5.200 Euro erzielt haben, aber ganz regulär mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A, einem zulassungsfreien Handwerk nach Anlage B1 oder einem handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B2 in der Handwerkskammer Schwerin eingetragen sind, gilt diese Art der Beitragsbefreiung nicht.