Land fördert Kleinstunternehmen außerhalb der Zentren

Karussell-Element

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argum / Falk Heller

Spezielles Förderprogramm für Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen im ländlichen RaumLand fördert Kleinstunternehmen außerhalb der Zentren

Förderung von Unternehmensgründungen und –entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum
(Richtlinie vom 6. Mai 2015, AmtsBl. M-V 2015 S. 203)

Die Förderung bezieht sich auf Kleinstunternehmen des Handwerks (außer Baugewerbe), der Dienstleistungs- und Tourismusbranche und des verarbeitenden Gewerbes, die außerhalb der Hauptorte von Ober- und Mittelzentren (Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund, Greifswald, Anklam, Bad Doberan, Bergen, Demmin, Grevesmühlen, Grimmen, Güstrow, Hagenow, Ludwigslust, Neustrelitz, Parchim, Pasewalk, Ribnitz-Damgarten, Teterow, Ueckermünde, Waren, Wismar, Wolgast) liegen, mit jeweils weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von höchsten 2 Mio. EUR.

Wer wird gefördert:

Investitionen zur Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen, um die ländliche Wirtschaftsstruktur und das Dienstleistungsangebot im ländlichen Raum zu stärken und zu erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Kfz-Werkstatt, Friseur, Tischlerei, Bäckerei, Optiker, Fahrradverleih u.a. sein.

Was wird gefördert:

Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens. Verbrauchsgüter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zum Beispiel: Baukosten, Hebebühnen, Holzbearbeitungsmaschinen, Erstausstattung an Computer-Hardware und Software, Innenausstattungen wie Mobiliar, Büroeinrichtungen, Verkaufstresen, Kühlzelle u.a.

Was ist nicht förderungsfähig:

  • Erwerb von Grundstücken und Immobilien;
  • Ersatzinvestitionen;
  • Erwerb von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Schienenfahrzeugen und sonstigen überwiegend dem Transport dienenden und im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen;
  • Investitionen, deren Finanzierung über Inzahlungnahme, Mietkauf oder Leasing erfolgt;
  • Errichtung und Modernisierung von Wohnraum;
  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen;
  • gebrauchte Maschinen und Einrichtungen.

Unter welchen wesentlichen Voraussetzungen wird gefördert:

Der Zuwendungsempfänger hat seine berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens sowie die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der betriebsnotwendigen Ausgaben in Form eines Geschäftsplans nachzuweisen sowie ein relativ hohes Investitionsvolumen oder die Schaffung einer spürbaren Zahl neuer Arbeitsplätze zu erbringen. Die EU schreibt ein strenges Projektauswahlverfahren vor. Die Projektauswahl erfolgt viermal im Jahr unter den Anträgen, die zu den Stichtagen 31.03.; 30.06.; 30.09.; 30.11. bewilligungsreif in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Wie wird gefördert:

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mehr als EUR 10.000,00 betragen. Die Förderung darf nur bis zum beihilferechtlichen Höchstsatz mit anderen öffentlichen Förderungen kombiniert werden. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen (VO (EU) Nr. 1407/2013) darf EUR 200.000 bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.

Fördersätze:

Bestehende Unternehmen können eine Förderung von bis zu 30 %, Existenzgründer einschließlich einer damit verbundenen Unternehmensnachfolge können eine Förderung von bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten. Unter Existenzgründung wird die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, unabhängig ob im Neben- oder Haupterwerb, aber erstmalig auf dem zur Förderung beantragten Tätigkeitsgebiet verstanden.

Beispiel: Erweiterung des bestehenden Werkstattgebäudes einer Tischlerei:

  • 50.000 € brutto Umbau- und Anbaukosten des Gebäudes (Vergrößerung der Werkstattfläche und Schaffung eines separaten Büroraumes)
  • 70.000 € brutto Holzverarbeitungsmaschine
  • 6.000 € brutto für erstmalige Büroausstattung inklusive PC und Spezialsoftware
  • Gesamt 126.000 € brutto -> förderfähige Nettokosten 102.060 € -> davon 30% = 30.618 € Zuschuss

Wann ist der Antrag zu stellen:

Anträge können über das ganze Jahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Soll ein Antrag noch im laufenden Jahr Berücksichtigung finden, muss dieser vollständig und bewilligungsreif bis spätestens 30. November vorliegen.
Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden, bevor Sie einen Bewilligungsbescheid vom StALU erhalten haben. Zum Beginn des Vorhabens zählt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn hat den Förderausschluß der gesamten Maßnahme zur Folge. Bei Baumaßnahmen gelten Planungs- bzw. Projektierungsleistungen nicht als Beginn des Vorhabens. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag mit gesonderter Begründung einem vorzeitigen Vorhabensbeginn schriftlich zustimmen.

Wo sind weitere Informationen erhältlich:

Die Förderung ist in der „Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen und -entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum (KU-RL M-V)“ geregelt.

Alle Antragsunterlagen finden Sie aktuell auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt unterer: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Foerderungen/300/

Wie ist der Antrag zu stellen:

Der formgebundene Antrag ist mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen beim:

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19055 Schwerin

Ansprechpartner:

Herr Rentz: 0385 59586-270
Frau Böther: 0385 59586-275
Frau Schreiber: 0385 59586-279

Birk Palitzsch

Betriebswirtschaftlicher Berater

Tel. 0385 7417 - 1401

Mobil 0170 9834016

b.palitzsch--at--hwk-schwerin.de