Carpenter working with electric planer on wooden plank in workshop. Hands and planer close up. Schlagwort(e): people, planer, carpenter, workshop, furniture, work, wooden, woodworker, woodworking, manufacture, wood, maker, diy, woodshop, machine, electric, shop, woodwork, cabinet, industry, timber, carpentry, caucasian, craft, craftsman, equipment, handmade, hand, holding, improvement, instrument, lumber, men, occupation, one, person, plane, planks, powertool, profession, professional, rasping, sawdust, scobs, tools, workbench, worker, workman, people, planer, carpenter, workshop, furniture, work, wooden, woodworker, woodworking, manufacture, wood, maker, diy, woodshop, machine, electric, shop, woodwork, cabinet, industry, timber, carpentry, caucasian, craft, craftsman, equipment, handmade, hand, holding, improvement, instrument, lumber, men, occupation, one, person, plane, planks, powertool, profession, professional, rasping, sawdust, scobs, tools, workbench, worker, workman
Nadezhda - stock.adobe.com

Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.Kurzarbeit

Hinweis: Der Bundestag hat am 20.11.2020 einen Gesetzentwurf beschlossen, in dem die veränderten Regeln zur Kurzarbeit bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden!

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Fachliche Weisung der "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" veröffentlicht. In der Weisung werden Verfahrensvereinfachungen aus dem Jahr 2020 zum Kurzarbeitergeld teilweise verlängert oder aufgehoben.

Aktuell gelten erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld. Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten:

  • Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann Ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit für Sie Kurzarbeit beantragen. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 Prozent.
  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
  • Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Die Formulare zur Beantragung von Kurzarbeitergeld sind im Internet auf den Seiten der Arbeitsagenturen eingestellt. 

Alle Formulare finden sich auch Online. Eine Bearbeitung kann schneller erfolgen, wenn der Leistungsantrag online übermittelt wird. Arbeitgeber werden gebeten, sich nicht neu für die eServices zu registrieren, da mit der Beantragung der Betriebsnummer bereits ein Datensatz angelegt wurde.  Die Zugangsdaten erhalten die Unternehmen über die kostenfreie Arbeitgeber-Hotline 0800 4 5555 20. Die Berater unterstützen auch gern bei der Online-Übermittlung des Leistungsantrages.

Der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld wird im Folgemonat über die Lohnprogramme generiert. Dazu müssen die Unternehmen über geleistete Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten Arbeitsnachweise führen und aufbewahren. Dieser fertige Antrag muss nur noch unterschrieben online an die Arbeitsagentur übermittelt werden. Für Unternehmen, die ihre Lohnabrechnung selbst ohne eine Software erstellen, sind der Antrag und die Abrechnungsliste auf www.arbeitsagentur.de bereitgestellt.

Hinweis der Arbeitsagentur:

Die Erstattung des Kurzarbeitergeldes kann erst im Folgemonat beantragt werden. Anträge, die bereits im laufenden Monat eingereicht werden, führen zu einer Ablehnung und kosten unnötig Bearbeitungskapazität. Arbeitgeber reichen keine vorläufigen, sondern nur bereits korrigierte Lohnabrechnungen ein. Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Fachkräfte zu halten, werde daher alles darangesetzt, die Anzeigen schnellstmöglich zu bearbeiten, um die Leistungen auszahlen zu können.

Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit:
Bisher galt: Wenn Sie nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gilt folgende Sonderregelung: Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.



Vorbereitung der abschließenden Kurzarbeitergeldprüfung:

Nach Ende der Kurzarbeit führen die Arbeitsagenturen eine sogenannte Abschlussprüfung durch. Für alle Kalendermonate, in denen Betriebe Kurzarbeitergeld zunächst vorläufig erhalten haben, wird dann abschließend über die Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und die Höhe der Leistungen entschieden. Falls Unternehmen zu viel erhalten haben sollten, muss die Differenz an die Agentur zurückgezahlt werden. Die Agenturen informieren über den genauen Zeitpunkt und die benötigten Unterlagen für die Abschlussprüfung.

Unterlagen, die üblicherweise eingesehen werden:

Nachfolgend sind exemplarisch die Unterlagen aufgelistet, die Arbeitgeber für die Prüfung des Bezugs von Kurzarbeitergeld bereithalten sollten. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
● Für jeden Kalendermonat, für den die Bundesagentur für Arbeit Ihnen Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge erstattet hat, halten Sie bitte für jede Bezieherin und jeden Bezieher von Kurzarbeitergeld folgende Unterlagen bereit:
o Lohnkonto
o Arbeitszeitnachweise
o Auszahlungsnachweise
o Entgeltabrechnungen

● Daneben werden Unterlagen zu den rechtlichen Grundlagen der Arbeitsentgeltansprüche und der Vereinbarung der Kurzarbeit geprüft. Dies sind vor allem:
o Arbeitsverträge der Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld
o für Ihren Betrieb maßgebliche Tarifverträge
o Einzelvereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit

● Auch der Umfang des Arbeitsausfalles kann Gegenstand der Abschlussprüfung sein. Hierfür prüfen wir insbesondere:
o ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Kurzarbeit (z.B. Nutzung von Arbeitszeitkonten, Einbringung von Resturlaubsansprüchen)
o Auftragsbücher
o betriebswirtschaftliche Auswertungen