
Praxis RechtBarrierefreiheit von Internetseiten
Am 29. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das auch Auswirkungen auf Handwerksbetriebe hat. Webseiten, über die Verbraucherverträge mittels ECommerce (B2C-E-Commerce) ermöglicht werden, müssen künftig so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen.
Auch reine Präsentationswebseiten, auf denen Produkte oder Dienstleistungen lediglich vorgestellt, jedoch nicht von Verbraucherinnen oder Verbrauchern erworben oder gebucht werden können, sind nicht von den Barrierefreiheitsvorschriften erfasst.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat für Betriebe einen Praxis Recht-Leitfaden mit Anlagen zu diesem Thema erstellt, der hier im pdf-Format heruntergeladen werden kann.